Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
des Getränke-Fachgroßhandel Peter Tenhaef, Ossenpaß 6, 47623 Kevelaer gültig ab 1.1.2007
Wir verkaufen nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Ihnen liegen unsere jeweils gültigen Preise zugrunde. Ändern sich die Herstellungs-, Betriebs- oder Nebenkosten zwischen Vertragsabschluß und unserer gänzlichen Vertragserfüllung durch Preiserhöhung von Energiegrundstoffen, Material, Löhnen, Frachten, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen und eine Nachberechnung vorzunehmen.
2. Lieferungen
Termine, Lieferfristen und Mengen werden grundsätzlich eingehalten. Arbeitskampf, Krieg, teilweise oder gänzlicher Ausfall von Energie oder von Produktionsmitteln, Verzögerungen in der Belieferung mit denselben, Transportbehinderungen oder sonstige Ereignisse höherer
Gewalt berechtigen uns jedoch, die Belieferung um die Dauer der Behinderung oder Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. Dem Käufer erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere sind Schadenersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Käufer kann uns 2 Wochen nach vereinbartem Liefertermin auffordern, entweder zu liefern oder den Rücktritt zu erklären. Erfolgen Belieferung oder Rücktritt nicht binnen einer Woche ab Zugang der Aufforderung des Käufers bei uns, so ist der Käufer seinerseits zum Rücktritt berechtigt. Auch in diesem Fall stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche uns gegenüber zu, insbesondere keine Schadenersatzansprüche. Der Rücktritt bezieht sich nur auf die einzelne, in Verzug geratene Belieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Dauerlieferverträgen, bleiben hiervon unberührt.
3. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Erzeugnissen (Vorbehaltsware) vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt mit allen Nebenrechten unwiderruflich an uns zur Sicherheit unserer vorbezeichneten Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die Eigentumsvorbe- haltsrechte und die Abtretung erlöschen, wenn alle unsere Forderungen erfüllt sind. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, uns jederzeit über den Verbleib der Ware Auskunft zu erteilen, uns insbesondere über den Empfang der Ware sowie Art und Höhe seiner Forderung gegenüber dem Dritten Auskunft zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Soweit durch Dritte die Ware oder Gegenstände, die in unserem Eigentum stehen, vollstreckt wird oder sonstiger Zugriff erfolgt, ist der Kunde nicht nur verpflichtet, uns binnen 24 Stunden hiervon schriftlich zu unterrichten, sondern hat auch seinerseits alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung, insbesondere unseres Eigentums, zu ergreifen.
4. Leergut
Die Überlassung von Fässern und Kohlesäureflaschen erfolgt nur leihweise. Sie bleiben unser Eigentum und sind zurückzugeben. Flaschen, Flaschenkästen und sonstige Gebinde und Transportmittel, sind unser Eigentum. Sie sind mindestens in gleicher Menge, Güte und Art zurückzugeben. Für Flaschenbierlieferungen und Faßbierlieferungen in Faßgrößen bis 29,9 l wird Barpfand erhoben. Die Pfandbeträge stellen lediglich Sicherheitsleistungen dar und haben keinen wie auch immer gearteten Einfluß auf das Eigentumsverhältnis. Zu viel oder zu wenig zurückgegebenes Leergut aus Flaschenbierlieferungen wird zur Zeit mit Euro 1,50 je Kasten und Euro 0,08 / 0,15 je 0,20 / 0,33 / 0,5 / 0,7 / 1,0 / 1,5 l-Flasche und Euro 30,- für Fässer jeglicher Größe verrechnet. Angebrochene Kasten werden wie leere Kastenverrechnet. Im übrigen gelten die Bedingungen des Konditionenkartells über die Erhebung von Barpfand für Mehrwegpackungen der deutschen Brauindustrie. Bei
Faßbierlieferungen wird für Faßgrößen bis 29,9 l derzeit ein Pfandbetrag von Euro 25,- , bei Faßgrößen über 30 L Euro 30,- erhoben, der bei der Rückgabe erstattet wird. Die Rückgabe von uns empfangener Gebinde- und Transportmittel hat innerhalb von 3 Wochen nach Belieferung des Kunden zu erfolgen. Aus von uns geduldeten Fristabweichungen kann der Kunde keine Rechte herleiten. Nicht fristgerecht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut sowie Fehlmengen an Gebinden und Transportmitteln werden zu Wiederbeschaffungspreisen in Rechnung gestellt. Der Berechnung werden die sich aus der Leergutfortschreibung ergebenden Fehlmengen zugrunde gelegt. Wird der Leergutaußenstand bei einem Kunden trotz einer Abmahnung mit Fristsetzung nicht wunschgemäß reduziert oder beseitigt, sind wir berechtigt, die weitere Belieferung einzustellen. Kohlensäureflaschen sind 90 Tage mietfrei. Nach Ablauf dieser Frist wird pro Tag Euro 0,07 Miete in Rechnung gestellt.
5. Gewährleistung
Beanstandungen offensichtlicher Mängel an unserer Ware können nur schriftlich und binnen drei Wochen nach der Lieferung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Anspruch aufgrund offensichtlicher Warenmängel ausgeschlossen. Nach Ablauf von 3 Wochen ab Lieferung ist auch die Rückgabe gelieferter Ware ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge des Käufers sind seine Rechte auf kostenlose Nachlieferung mangelfreier Ware durch uns beschränkt. Wandlung, Minderung und insbesondere jeder Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
6. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden nicht angenommen. Außer an uns unmittelbar können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur an unsere schriftlich zum Inkasso bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften in Rückstand oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabsetzen (z. B. Scheck- oder Wechselprotest, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw.), so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung der gelieferten Ware zu fordern. Bei nichteingelösten Schecks und Banklastschriften wird die Berechnung von Verwaltungskosten vorbehalten, die pro Vorgang Euro 10,- beträgt. Erfolgt die Zahlung nicht, hat der Käufer auf unser Verlangen die gelieferte Ware sofort herauszugeben. Bei noch zu liefernder Ware kann Vorkasse verlangt oder der Rücktritt vom Vertrag durch uns ausgesprochen werden, ohne daß dem Käufer Entschädi- gungsansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, erwachsen.
7. Abrechnungen
Beanstandungen unserer Abrechnungen können nur schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt erhoben werden. Nach Fristablauf ist die Abrechnung durch den Kunden anerkannt. Der aufgeführte Leergutsaldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde diesem nicht innerhalb von 6 Wochen widersprochen hat.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Kevelaer. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Geldern. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9. Datenschutz
Der Käufer ermächtigt uns, Daten aus dem Geschäftsverkehr mit ihm zu verarbeiten und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs mit ihm und in unmittelbarem Zusammenhang damit notwendig auch weiterzugeben.
10. Schlußbestimmungen
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungs- bedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Abweichungen von diesen Bestimmungen können nur schriftlich vereinbart werden. Der Verzicht auf diese Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.